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Nachtsichttechnik Vorsatzgeräte im Kanton Thurgau

Im Artikel von Jagd & Natur in der Ausgabe 03/23 ist unter den Vorsatzgeräten vermerkt: «Um sie als Vorsatzgerät – also in Verbindung mit dem Zielfernrohr – zu nutzen, ist ebenfalls eine «kantonale Ausnahmebewilligung gross» erforderlich und zusätzlich eine Bewilligung der kantonalen Jagdverwaltung.»

Die Fachstelle Waffen/Sprengstoff der Kantonspolizei Thurgau nimmt wie folgt Stellung dazu: Nachtsichtzielgeräte sind gem. Art. 5 Abs. 2 WG verbotenes Waffenzubehör; ein Vorsatzgerät ohne Absehen ist kein Zielgerät und fällt nicht unter das Waffengesetz. Zur Herstellung eines Gegenstandes gehört das Anfertigen von Teilen oder die Bearbeitung von Material. Das Zusammenfügen fertiger Teile erachten wir nicht als Herstellung. Die Verwendung eines Vorsatzgerätes muss von der Jagd- und Fischereiverwaltung bewilligt werden; diese Bewilligung erhalten wir in Kopie. Aufgrund dessen prüfen wir beim Bewilligungsinhaber den Waffenbesitz. Bewilligungen zur nichtgewerbsmässigen Herstellung von Waffen oder Waffenzubehör erteilen wir nicht.

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