Hunde auf der Jagd

Hunde auf der Jagd

§ 29 Einsatz von Hunden zur Jagd

  1. Die Ausübung der lauten Jagd ist in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember mit spur- oder fährtenlauten, kurzjagenden Stöberhunden, mittelgrossen und kleinen Laufhunden, Bracken und Erdhunden gemäss der Systematik der Féderation Cynologique Internationale (FCI) sowie Mischlingen zwischen diesen Jagdhunderassen gestattet.
  2. Zur ausschliesslichen Jagd auf Wildschweine dürfen zudem Jagdhunde gemäss Absatz 1, die am Wildschwein ausgebildet und geprüft worden sind, vom 1. bis 30. September auf landwirtschaftlichen Kulturflächen eingesetzt werden. 9922.11 RRV Jagd und Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JGRV)
  3. Der jagdliche Einsatz von Jagdhunden zum Vorstehen und Apportieren ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Schonzeiten ganzjährig gestattet, sofern die dafür eingesetzten Hunde entsprechend ausgebildet und geprüft sind.
  4. Die ausnahmsweise Ausübung der Baujagd wird vom Departement nur bewilligt, wenn dafür ausgebildete und geprüfte Hunde eingesetzt werden und die Ausübung zur Wahrung oder Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit notwendig ist oder überwiegende private oder öffentliche Interessen dies erfordern.
  5. Ausbildung und Prüfung der Jagdhunde, die für die ausschliessliche Jagd auf Wildschweine, zum Vorstehen, zum Apportieren oder für die Baujagd eingesetzt werden, richten sich nach den entsprechenden Reglementen der Arbeitsgemeinschaft für das Jagdhundewesen. Über die Anerkennung von Prüfungen entscheidet die Jagd- und Fischereiverwaltung.