Steuerbefreiung von Jagdhunden
Der Regierungsrat hat beschlossen, die im vergangenen Herbst vom Grossen Rat verabschiedeten Anpassungen des Hundegesetzes per 1. Mai 2025 in Kraft zu setzen. Dazu treten auch die revidierten Bestimmungen der Hundeverordnung sowie der Verordnung über das Veterinärwesen in Kraft. Für die Thurgauer Jägerschaft ist vorallem die neu auch für Jagdhunde geltende Befreiung von der Hundesteuerpflicht von Interesse.
Gemäss § 13 Abs. 1 Ziff. 2 des Hundegesetzes (HundeG; RB 641.2) entfällt die Steuerpflicht für sämtliche Nutzhunde gemäss Art. 69 Abs. 2 der Tierschutzverordnung (TSchV; SR 455.1). Zu diesen Nutzhunden gehören auch Jagdhunde. Als steuerbefreite Jagdhunde gelten Hunde, die von einer gemäss Jagdgesetzgebung jagdberechtigten Person gehalten werden und für die Ausübung der Jagd oder die Nachsuche zugelassen sind. Als Nachweis hierfür gilt die gültige Jagdkarte (§ 9 Abs. 1 Ziff. 7 der Hundeverordnung [HundeV; RB 641.21]), wobei die Gemeinden auch andere Nachweise akzeptieren können (§ 9 Abs. 2 Satz 2 HundeV). Einmal von der Steuer befreite Hunde bleiben bis zu ihrem Ableben steuerbefreit, auch wenn sie die Voraussetzungen dafür nicht mehr erfüllen (§ 9 Abs. 1ter HundeV). Für den Entscheid über die Steuerbefreiung ist die Gemeinde zuständig (§ 9 Abs. 2 Satz 1 HundeV).